Drogen und Gesetz

Wenn Du dich dazu entscheidest illegale Drogen zu nehmen, dann besteht immer auch das Risiko, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Informiere dich deshalb schon im Vorfeld über mögliche rechtliche Konsequenzen.

Das Betäubungsmittelgesetz

In Deutschland regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den Umgang mit Betäubungsmitteln. Hiernach sind der Anbau, Erwerb, Handel, die Verabreichung, die Herstellung, der Besitz und die Einfuhr von Betäubungsmitteln verboten. Ein Verstoß dagegen ist strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. Schwere Verstöße (z.B. bandenmässiger Handel) werden mit bis zu 15 Jahren bestraft.

Zudem erfolgt ab einem bestimmten Strafmaß ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis. Unabhängig von der Schwere des Vergehens kann zusätzlich mit einer Benachrichtigung der Führerscheinstelle und evtl. führerscheinrechtlichen Konsequenzen (z.B. Führerscheinentzug) gerechnet werden.

Welche Wirkstoffe dem BtMG unterliegen, ist in den Anlagen des Gesetzes geregelt. Bezogen auf illegale Drogen sind das THC-haltige Cannabisprodukte, Amphetamin (Speed), Methamphetamin (Crystal), MDMA (Ecstasy), Heroin, Psylocibinpilze, LSD, Kokain, usw.

Der alleinige Konsum von im BtMG gelisteten Betäubungsmitteln bleibt aus juristischer Sicht straffrei. In der Praxis spielt dies jedoch kaum eine Rolle, weil in den meisten Fällen Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln unterstellt wird.

Die geringe Menge

In §29 Abs. 5 ivm. §31a BtMG ist geregelt, dass bis zu einer „geringen Menge“ einer illegalen Droge prinzipiell von Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Einstellung des Verfahrens erfolgen muss. Die letztendliche Entscheidung liegt hier bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Neben der geringen Menge muss dabei die Droge u.a. zum Eigenverbrauch bestimmt sein und es darf keine Fremdgefährdung vorliegen (z.B. ist das der Fall, wenn vor Schulen oder Jugendeinrichtungen konsumiert wurde).

Die Höhe der „geringen Menge“ sowie die Einstellungspraxis unterscheidet sich innerhalb Deutschlands von Bundesland zu Bundesland teilweise erheblich. Während z.B. in Berlin oder Frankfurt kleinere Cannabisdelikte i.d.R. nicht verfolgt, ist die Strafverfolgung in Bayern oder Sachsen deutlich strenger.

Rechtliche Situation von Neuen Psychoaktive Substanzen

Als Neue psychoaktive Stoffe (NPS) werden unterschiedliche Substanzen bezeichnet, die seit etwa 2004 entweder als Fertigprodukte (z.B. in Form von Kräutermischungen oder Badesalzen) oder als Reinsubstanzen konsumiert werden. Die Besonderheit am NPS-Phänomen war über lange Zeit, dass viele der gehandelten Wirkstoffe nicht durch das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) erfasst werden konnten und somit legal verfügbar waren. Seit Ende 2016 versucht die Bundesrepublik Deutschland diese Regelungs- und Strafbarkeitslücke durch das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) zu schließen.

Das NpSG erfasst dabei nicht nur einzelne Wirkstoffe, sondern ganze Stoffgruppen. Hierzu gehören u.a. Substanzen aus den Familien der Phenethylaminen, synthetischen Cannabinoiden und Tryptaminen. Welche Wirkstoffe jedoch genau dem NpSG unterliegen, ist für Laien ohne chemische Vorkenntnisse kaum erkennbar.

Gemäß dem NpSG sind der Besitz und der Erwerb von Neuen psychoaktiven Stoffen verboten, bleiben jedoch straffrei. Bei einer Personenkontrolle entdeckte Substanzen können somit beschlagnahmt und vernichtet werden, eine Kriminalisierung der Konsumenten soll jedoch nicht erfolgen. Verboten und unter Strafe gestellt sind laut NpSG das Herstellen, Handeltreiben, Inverkehrbringen, Verabreichen an einen anderen sowie die Einfuhr von NPS in die Bundesrepublik Deutschland. Letzterer Fall kann z.B. dann eine Rolle spielen, wenn Neue psychoaktive Stoffe aus einem Internetshop im Ausland bestellt und über den Postweg in die BRD eingeführt werden. Vom Verbot ausgenommen sind die Verwendung von NPS zu gewerblichen, industriellen und wissenschaftlichen Zwecken.

Wichtig:

  • Einige NPS (z.B. synthetische Cannabinoide aus der JWH-Gruppe) sind im Anhang des BtmG gelistet und werden entsprechend verfolgt. Meistens kannst Du nicht sicher sein, welche Wirkstoffe in den jeweiligen Produkten enthalten sind. Entsprechend bleibt somit auch unklar, welchen strafrechtlichen Risiken Du dich aussetzt.
  • Der strafrechtliche Status von psychoaktiven Substanzen erlaubt keine Aussage über die tatsächlichen Risiken des Konsums. Somit ist grundsätzlich Vorsicht geboten!